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Abmeldung von ins Ausland verzogenen Personen


Leistungsbeschreibung

Wer ins Ausland verzieht, ist verpflichtet sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.
Hat eine Person mehrere Wohnungen und gibt eine davon auf, kann die Abmeldung bei jeder für diese Person zuständigen Meldebehörde erklärt werden.

Es wird ein Ausweisdokument in Form von Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderreisepass o. ä.benötigt.

Die Abmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Abmeldebestätigung ist gebührenfrei. Verspätete Abmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

2 Wochen nach Auszug